
Meisterprüfung - Alles Wichtige auf einen Blick
Die Bezeichnung "Meister/-in" in Verbindung mit einem Handwerk darf nur führen, wer nach der Handwerksordnung die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat. Der Meistertitel ist gesetzlich geschützt.
Zulassung
Die Meisterprüfung ist in vielen Handwerken Voraussetzung für die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks.
An einer Meisterprüfung darf teilnehmen, wer über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Handwerksberuf verfügt (wer also die Gesellenprüfung in diesem Beruf bestanden hat) oder wer einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss vorweisen kann.
Gesellenzeiten (maximal 3 Jahre) sind nur dann noch nachzuweisen, wenn Sie eine Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einem anderen Handwerk abgelegt haben.
Wo und in welchen Gewerken Sie in Deutschland eine Meisterprüfung ablegen können, recherchieren Sie in der Datenbank des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH): www.zdh.de
Meisterausbildung
Die Meisterschule gliedert sich in vier Teile. Dabei sind die Teile 1 und 2 sowie die Teile 3 und 4 jeweils fest miteinander verknüpft. (Bitte ausschließlich Online anmelden!)
Teil I: Fachpraxis
In diesem Teil geht es um die vertieften theoretischen Kenntnisse Ihres Handwerks. Sie zeigen, dass Sie die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen beherrschen, um einen Betrieb erfolgreich zu führen und innovative Lösungen zu entwickeln.
Teil II: Fachtheorie
Hier beweisen Sie Ihr handwerkliches Können. Sie führen praktische Aufgaben durch, die typische Herausforderungen im Arbeitsalltag widerspiegeln. Ihr Ziel: die Qualität und Effizienz Ihrer Arbeit auf Meisterniveau zu zeigen.
Teil III: Betriebsführung
Dieser Teil umfasst die Bereiche Betriebsorganisation, Kostenrechnung, Personalführung und Marketing. Sie lernen, wie Sie Ihren Betrieb effizient führen, wirtschaftlich arbeiten und den Markt erfolgreich bedienen.
Teil IV: Berufs- und Arbeitspädagogik
Als Meister/in werden Sie auch Verantwortung für die Ausbildung von Lehrlingen übernehmen. In diesem Teil zeigen Sie, dass Sie in der Lage sind, fachlich und pädagogisch hochwertige Ausbildungsangebote zu schaffen und Nachwuchstalente erfolgreich zu fördern.
- Die fachbezogenen Prüfungsteile (Teile I + II) können von Gewerk zu Gewerk unterschiedlich ausfallen. So gibt es Gewerke, in denen für die fachpraktische Prüfung nach wie vor das traditionelle Meisterstück angefertigt werden muss. In Gewerken, in denen das aus naheliegenden Gründen nicht geht, ersetzt ein Meisterprüfungsprojekt das Meisterstück.
- Die Teile III und IV sind allgemeine Prüfungsteile, die über alle Gewerke hinweg gemeinsam geprüft werden.
- Wir empfehlen, die Teile III und IV vor den Teilen I und II zu absolvieren. Das kaufmännische Basiswissen aus diesen Teilen gibt Ihnen eine sichere Grundlage, um Themen wie die Auftragsabwicklung im Teil II erfolgreich zu meistern
Kontakt Prüfung Teile III & IV:
Kosten
Die Kosten für die einzelnen Prüfungsteile sind:
Teil I
270,00 €
Teil II
230,00 €
Teil III
175,00 €
Teil IV
175,00 €
zzgl. gewerkspezifische Prüfungsgebühren 300,00 € - 2.000,00 €
Zusätzlich können noch folgende Kosten anfallen:
Meisterbrief
45,00 €
Ausnahmsweise Zulassung
30,00 €
Freigabe/Überweisung
30,00 €
Ablehnung/Rücknahme
25,00 €
- Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so werden 20% der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten einbehalten.
- Zusätzlich kann für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung eine Sondergebühr erhoben werden. Sollte bei der Abnahme der Meisterprüfung (Teil I) Materialaufwand entstehen, werden Ihnen diese Kosten separat im Einladungsschreiben zur Prüfung mitgeteilt. Sondergebühr und Materialbeschaffungskosten sind von Handwerk zu Handwerk unterschiedlich hoch.
- Die Prüfungsgebühren können über das Aufstiegs-BAföG finanziert werden.
Rechtsgrundlagen
Welche Gewerke meisterpflichtig sind, wird in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt.
Die Handwerksordnung definiert in Paragraph 49 die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung.
Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Businessman on blurred background using law protection right 3D rendering
Befreiung
Nach Antrag und Prüfung durch den Prüfungsausschuss können folgende Personen von Teilen der Meisterprüfung befreit werden:
Handwerksmeister
Prüflinge, welche die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bereits bestanden haben, sind von den Teilen lll und lV und durch den Meisterprüfungsausschuss auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern ganz oder teilweise zu befreien.
Absolventen von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen
Prüfungsbewerber, welche die Diplomprüfung oder die Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule bestanden haben, können auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit werden, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung.
Techniker
In der Regel Befreiung vom Teil ll der Meisterprüfung.
Ausbildereignungsprüfung
In der Regel Befreiung vom Teil lV der Meisterprüfung.
Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO
In der Regel Befreiung vom Teil lll der Meisterprüfung.
Hinweis
Die Befreiung ist immer schriftlich zu beantragen. Der Prüfungsausschuss prüft und entscheidet über diesen Antrag.
Sie haben noch Fragen? Rufen Sie uns gerne an.
Prüfungszeugnis
- Nach Bestehen aller 4 Teile der Meisterprüfung wird ein Meisterprüfungszeugnis (DIN A4) ausgestellt.
- Zusätzlich können Sie einen Meisterbrief in der Größe DIN A 2 erhalten; dieser wird bei der alljährlich stattfindenden Meisterfeier überreicht.